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   BGH, 09.05.1988 - NotSt (B) 1/87   

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https://dejure.org/1988,5491
BGH, 09.05.1988 - NotSt (B) 1/87 (https://dejure.org/1988,5491)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1988 - NotSt (B) 1/87 (https://dejure.org/1988,5491)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1988 - NotSt (B) 1/87 (https://dejure.org/1988,5491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Förmliches Disziplinarverfahren gegen einen Notar wegen schuldhafter Verletzung von Amtspflichten - Zulässigkeit einer Auferlegung von Kosten nach Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens - Anforderungen an den Inhalt der Begründung einer Kostenentscheidung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.01.1981 - 1 D 107.79

    Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren - Verurteilung eines Beamten -

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotSt (B) 1/87
    Für den Fall, daß das Oberlandesgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dem Notar dürfe nur ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden, wird es zu erörtern haben, ob nach der insoweit maßgeblichen Fassung des § 113 NDO eine Kostenteilung nach Bruchteilen oder nach dem Grundsatz der Kostentrennung stattzufinden hat (vgl. dazu Schütz, § 113 DO NW Rdnr. 12; für das Bundesrecht vgl. BDH 5, 179, 183 sowie BDH 5, 185 ff zu § 98 BDO 1952; Behnke, BDO 2. Aufl. § 113 BDO 1967 Rdnr. 6 i.V.m. Rdnr. 10; Lindgen a.a.O. S. 995; Begründung zu Art. 37 Nrn. 5 bis 7 des Regierungsentwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BR-Drucks. 1/72 S. 350 i.V.m. der Begründung zu § 109 WDO des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts, BT-Drucks. VI/1834 S. 64; Claussen/Janzen § 113 BDO in der Fassung des Art. 41 EStGB Rdnrn. 2, 3; BVerwGE 73, 124, 125).
  • BGH, 14.10.1985 - NotSt (B) 1/85

    Dienstvergehen durch Fernbeurkundungen - Einstellung des Disziplinarverfahrens

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotSt (B) 1/87
    § 80 Abs. 2 BDO, nach dem eine Kostenentscheidung allein nicht angefochten werden kann, gilt nur für die Berufung gegen Urteile in Disziplinarsachen, nicht aber für die Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluß (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 1/85 - BDH 5, 179, 182; 5, 185; Claussen/Janzen, BDO 5. Aufl. § 79 Rdnr. 6 a; Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts Bd. 2 S. 693 und 996).
  • BGH, 11.07.2005 - NotSt (B) 2/05

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts

    Die Kostenentscheidung des Einstellungsbeschlusses unterliegt daher der Anfechtung (vgl. für das förmliche Disziplinarverfahren Senat, Beschl. vom 14. Oktober 1985 aaO sowie Beschl. vom 9. Mai 1988 - NotSt (B) 1/87 = BGHR BNotO § 105 Beschwerde 1, jew. m. w. N.).
  • BGH, 14.08.1989 - NotSt (B) 1/89

    Auferlegung von Kosten bei Nachweis eines Dienstvergehens eines Notars

    Auf die Beschwerde des Notars hat der Senat diese Kostenentscheidung durch Beschluß vom 9. Mai 1988 - NotSt (B) 1/87 - BGHR BNotO § 96 - Disziplinarverfahren 1 - aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweitigen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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